FUNEKEFRIEDHOF UND WERREFRIEDHOF in kirchlicher Trägerschaft
FUNEKEFRIEDHOF SCHÖTMAR
WERREFRIEDHOF SCHÖTMAR
Friedhöfe der Evangelisch -reformierten Kirchengemeinde Schötmar

Friedhof und Kirchhof

Bis Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die Menschen aus Schötmar und Umgebung direkt auf dem Kirchplatz neben der ev.- ref. Kilianskirche bestattet. 10 Jahre vor dem Bau der jetzigen reformierten Kilianskirche wurde diese Tradition beendet. Stattdessen bestattete die Gemeinde ihre Verstorbenen seither zunächst auf dem Funekefriedhof an der Lemgoer Str. und einige Jahre später dann auch auf dem Werrefriedhof an der Oerlinghauser Straße neben der heutigen katholischen Pfarrkirche St. Kilian.

Was tun bei einem Sterbefall?
Wenn ein Mensch verstirbt, wenden sich die Angehörigen in der Regel an einen der erreichbaren Bestatter, der die weiteren Dinge mit der Friedhofsverwaltung und dem zuständigen Pastor abklärt.
Im Vorfeld der Trauerfeier bespricht der Pfarrer mit den Hinterbliebenen ihre aktuelle Situation und den gewünschten Verlauf der Trauerfeier .

Trauergottesdienste
Die Trauergottesdienste werden in der Regel vom zuständigen Pfarrer und Kirchenmusiker begleitet. Je nach Bestattungsart und –ort wählen die Angehörigen dazu die Trauerkapelle eines Bestatters, die Friedhofskapelle des Funekefriedhofs oder die kath. Pfarrkirche St. Kilian am Werrefriedhof. Der Schmuck des Gottesdienstraumes wird meist vom Bestatter organisiert. Orgelmusik und Glockengeläut leiten den Verstorbenen auf seinen letzten Weg zum Grab. Alle wissen so von der Beerdigung. Jeder bekommt im öffentlichen Gottesdienst die Möglichkeit zum Abschiednehmen.

Bestattungstermine
Für den Beginn der Trauerfeiern mit anschließender Erd- oder Urnenbestattung sind in Absprache mit den Pfarrern und der kirchlichen Friedhofsverwaltung folgende Anfangszeiten möglich:

montags bis samstags am Vormittag
um 9.30 Uhr / 11.00 Uhr /12.30 Uhr
montags bis freitags am Nachmittag
um 14.00 Uhr und um 15.30 Uhr.
Termine für stille Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier werden separat vereinbart.

Die genauen Kosten der Bestattung stehen unten in der Datei oder sind bei den
Bestattern bzw. bei der Friedhofsverwaltung erfahrbar:

Bestattungsarten
Wer auf der anonymen Urnenstätte eines Friedhofs mal ziellos den Bestattungsort eines Angehörigen gesucht hat, weiß, dass das namentliche Gedenken an einem konkreten Ort der Würde des von Gott geschaffenen Menschen am ehesten gerecht wird. Die ev. ref. Kilianskirche Schötmar bietet auf ihren Friedhöfen dafür die unterschiedlichsten Formen der Bestattung an. In der Ruhe und Abgeschiedenheit des Friedhofs, abseits vom Trubel des Alltags, kann dort auch Jahre später noch derer gedacht werden können, mit denen Schönes und Schweres erlebt wurde. Die Trauer bleibt nicht ohne konkrete Anlaufstelle.

Erdwahlgräber
Der Regelfall ist immer noch das persönlich gestaltete Familiengrab dessen Pflege von Angehörigen oder auf Wunsch auch von der Friedhofsverwaltung organisiert wird.
Wer einen lieben Menschen verloren hat, dem hilft die liebevolle Grabpflege besonders in den ersten Jahren beim Trauern.

Grabpflegeverträge
Wer sich zur Grabpflege nicht in der Lage sieht, kann über die Friedhofsverwaltung für Erdgräber wie auch für Urnengräber Grabpflegepflegeverträge abschließen.

Erdreihengräber
Neben den Familienwahlgräbern gibt es immer noch die etwas günstigeren Einzelreihengräber, die allerdings nicht verlängert werden können.

Rasengräber
Wer es gleich von Anfang an pflegeleicht haben möchte und auf Blumen oder Strauchbepflanzung verzichten möchte, kann sowohl für Wahlgräber wie auch für Reihengräber alternativ eine „Erdbestattung auf der grünen Wiese“ wählen. Für die zuverlässige Pflege des mit einer Grabplatte gekennzeichneten Rasengrabes wird gleich zu Beginn eine einmalige Gebühr erhoben. Sämtliche weiteren Kosten für Grabsteine und die Sorge um die jährliche Pflege und Bepflanzung entfallen damit. Auch Jahre nach der Bestattung finden Angehörige und Freunde so immer noch einen Ort des stillen Gedenkens und der Andacht.

Urnengräber
Aus Glaubensgründen gibt es mittlerweile keine Unterschiede mehr zwischen einer Erdbestattung und einer Feuerbestattung Unter einem flachen Grabstein und einer einfachen aber liebevoll gestalteten Bepflanzung finden zwei Urnen pro Grabstätte Platz.

Urnengemeinschaftsgräber
anstelle anonymer Bestattung

Die völlig anonyme Bestattung ist auf den kirchlichen Friedhöfen in Schötmar nicht mehr möglich. Wer diese Bestattungsform wählen wollte, weil ihm keine einzeln gestaltete Urnengrabstätte genehm war, kann stattdessen auch auf einem Urnengemeinschafsfeld beigesetzt werden. Wie bei allen anderen Bestattungformen ist die Trauergemeinde eingeladen, den Weg zur letzten Ruhestätte mitzugehen.
Im Unterschied zur anonymen Bestattung erscheinen die Namen der auf dem Gemeinschaftsfeld Bestatteten auf einer Steele. Auch wenn es kein erkennbares Einzelgrab gibt, finden die Kränze und Blumen vor der Namenssteele einen würdigen Platz. Wie bei den Rasengräbern wird die einfache Pflege des Urnengemeinschaftsfeldes gleich zu Beginn bis zum Ende der Ruhezeit bezahlt.

In Würde sterben und bestatten
Viele Grabsteine geben Zeugnis von der Auferstehungshoffnung der Christen.
Die Würde eines Menschen endet ja nicht mit dem Tod. Die christliche Gemeinde weiß um die Vergänglichkeit allen Lebens und weiß sich und alle Menschen doch über den Tod hinaus in Gottes Hand geborgen.

Jeder Mensch hat das Recht auf eine würdige Bestattung

Die vollständige Fassung der genehmigten Friedhofsgebührensatzung der kirchlichen Friedhöfe kann auf Anforderung zugesandt werden: E-Mail an die Friedhofsverwaltung im Gemeindeamt

hier ein Auszug als Kopie der Gebührensatzung: (gültig seit 1. September 2005)

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der ev. ref. Kirchengemeinde Schötmar (erlassen gem. § 36 der Friedhofsordnung vom 17.11.1978) in der Fassung vom 01.07. 2005

Der Kirchenvorstand der ev.-ref. Kirchengemeinde Schötmar hat am 01.07.2005 gemäß § 36 der Friedhofsordnung vom 17.11.1978 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Kirchengemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gebührenschuldner.
§ 3 Entrichtung und Beitreibung der Gebühren
1. Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung an die Friedhofskasse der Kirchengemeinde zu entrichten. Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheit können Bestattungen nicht verlangt werden.
2. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VvVG.NW.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Grabgebühren
1. Wahlgräber und Rasengräber

a.: Totgeburten u. Kinder bis zu einem Jahr (Ruhezeit 20 Jahre) 210€
b.: Kinder u. Jugendliche bis einschl. 18. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre) 420€
c.: Zuschlag für Pflege auf Reihenrasengrab p.A. 35€ (einschl. Namensplatte im Rasen) 1250€
d.: Urnenrasengräber (einschließlich kleiner Namensplatte auf Steele - Ruhezeit 20 Jahre) 810€

2. Wahlgräber
a.: Nutzungsgebühr

aa.: Wahlgrab (Nutzungszeit: 30 Jahre) 840 €
bb.: Reihengrab (nicht zu verlängern, Nutzungszeit 30 Jahre) 620 €
cc.: Urnenwahlgrab (Nutzungszeit: 20 Jahre)
auch für Urnenbeisetzung auf vorhandenem Grab (je Urne) 490 €

b.: Erneuerungsgebühr inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für eine Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgräbern ist die
Erneuerungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt je Grabstelle: Wahlgräber 1 Jahr 22€ Urnenwahlgräber - Ausgleichsgebühr 1 Jahr 15€

Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für das gesamte Wahlgrab die Ausgleichsgebühr zu entrichten. Sie ist nach der Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig zu berechnen und sofort fällig.

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die jetzt in den Grabgebühren enthaltene Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt als jährlich zu zahlende Gebühr (bei Altverträgen) 8 € pro Jahr, bei Urnen 4 € pro Jahr und Grabstelle. Soweit sie noch nicht beim Erwerb der Grabstätte bezahlt wurde, ist sie jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres fällig und auf das Konto Nr. 20 050 200 29 bei der KD Bank BLZ 350 601 90 zu überweisen. Mit der Verlängerung der Nutzungszeit einer Grabstelle ist gleichzeitig die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der Nutzungszeit zu zahlen.

III. Bestattungsgebühren
1. Allgemeine Gebühren
a.: Benutzung der Friedhofshalle einschl. Ausschmückung, Heizung, Beleuchtung, Orgelbenutzung,
Benutzung der Leichenhalle bis zu 5 Tagen, Reinigung der Halle und Aufbahrungsräume - pauschal 243€
b.: Grab bereiten, zufüllen, aufhügeln und Blumen etc. entsorgen - für Erwachsene 450 €
-für Kinder ab einem Jahr u. Jugendliche bis 18 Jahre 220€
- für Urnen 160€

2. Zusätzliche Gebühren
a.: Benutzung der Leichenkammer pro Tag (nur wenn nicht in la schon enthalten) 35€
b.: Verwaltungspauschale des kirchlichen Friedhofsträgers für Verstorbene die nicht zu einer Kirche gehören, oder zu keiner Mitgliedskirche der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen”
(z.B. Personalkosten für den Musiker, Büro, etc.) 110 €
c.: Zeitzuschläge für Einsätze außerhalb der normalen Arbeitszeiten
Trauerfeiern in der Halle (Samstagvormittag) 160€
+ Urnenbeisetzung (aus der Halle) 105€
+ Erdbestattung (aus der Halle) 210€

IV. Gebühren für Umbettungen
a.: Schutzgebühren zur Wahrung der Totenruhe
- für Erdbestattungen 470€
- für Urnenbestattungen 105€
b.: und zusätzlich je Grabstelle für:
Erwachsene: Ausgrabung 460€ + Wiederbeisetzung 300€ = 760 €
Kinder bis zu 5 Jahren: Ausgrabung 230€ + Wiederbeisetzung 125€= 355€
Urnen: Ausgrabung 80€ + Wiederbeisetzung 80€= 160€

V. Bearbeitungsgebühren
1. Bearbeitungsgebühr für die Aufstellung eines Grabmals
(inkl. Überlassung eines kostenfreien Exemplars der Friedhofsordnung) 32€
2. Zweitausfertigungen von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 3€
3. Umschreibung von Gräbern 32€
4. Erstellung und Verlängerung einer Arbeitserlaubnis für auf dem Friedhof tätige Betriebe 10€

§ 5 Bekanntmachunq
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(2) Erforderliche öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen durch
a.: zweimalige Bekanntmachung (Hinweis) in den örtlichen Tageszeitungen
b.: Veröffentlichung im vollen Wortlaut im amtlichen Bekanntmachungsblatt der politischen Gemeinde
a.:Aushang in der Kirchengemeinde.
Der Aushang erfolgt auf die Dauer von drei Wochen, gerechnet vom Tage nach der Bekanntmachung in der Presse und im amtlichen Bekanntmachungsblatt der politischen Gemeinde.
Die jeweils geltende Fassung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung liegt zur Einsichtnahme im Gemeindebüro aus.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils mit dem Ersten des Monats nach Ablauf der Aushangfrist in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung, spätestens ab 01. 09. 2005 treten sämtliche bisher erlassenen Bestimmungen über das Friedhofsgebührenwesen der ev.-ref. Kirchengemeinde Schötmar außer Kraft.
Bad Salzuflen, den 01. 07. 2005

Der Kirchenvorstand der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Schötmar