Bis Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die Menschen aus Schötmar und Umgebung direkt auf dem Kirchplatz neben der ev.- ref. Kilianskirche bestattet. 10 Jahre vor dem Bau der jetzigen reformierten Kilianskirche wurde diese Tradition beendet. Stattdessen bestattete die Gemeinde ihre Verstorbenen seither zunächst auf dem Funekefriedhof an der Lemgoer Str. und einige Jahre später dann auch auf dem Werrefriedhof an der Oerlinghauser Straße neben der heutigen katholischen Pfarrkirche St. Kilian.
Trauergottesdienste
Die Trauergottesdienste werden in der Regel vom zuständigen Pfarrer und
Kirchenmusiker begleitet. Je nach Bestattungsart und –ort wählen
die Angehörigen dazu die Trauerkapelle eines Bestatters, die Friedhofskapelle
des Funekefriedhofs oder die kath. Pfarrkirche St. Kilian am Werrefriedhof.
Der Schmuck des Gottesdienstraumes wird meist vom Bestatter organisiert. Orgelmusik
und Glockengeläut leiten den Verstorbenen auf seinen letzten Weg zum Grab.
Alle wissen so von der Beerdigung. Jeder bekommt im öffentlichen Gottesdienst
die Möglichkeit zum Abschiednehmen.
Bestattungstermine
Für den Beginn der Trauerfeiern mit anschließender Erd- oder Urnenbestattung
sind in Absprache mit den Pfarrern und der kirchlichen Friedhofsverwaltung folgende
Anfangszeiten möglich:
montags bis samstags am
Vormittag
um 9.30 Uhr / 11.00 Uhr /12.30 Uhr
montags bis freitags am Nachmittag
um 14.00 Uhr und um 15.30 Uhr.
Termine für stille Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier werden separat vereinbart.
Die genauen Kosten der Bestattung
stehen unten in der Datei oder sind bei den
Bestattern bzw. bei der Friedhofsverwaltung erfahrbar:
Bestattungsarten
Wer auf der anonymen Urnenstätte eines Friedhofs mal ziellos den Bestattungsort
eines Angehörigen gesucht hat, weiß, dass das namentliche Gedenken
an einem konkreten Ort der Würde des von Gott geschaffenen Menschen am
ehesten gerecht wird. Die ev. ref. Kilianskirche Schötmar bietet auf ihren
Friedhöfen dafür die unterschiedlichsten Formen der Bestattung an.
In der Ruhe und Abgeschiedenheit des Friedhofs, abseits vom Trubel des Alltags,
kann dort auch Jahre später noch derer gedacht werden können, mit
denen Schönes und Schweres erlebt wurde. Die Trauer bleibt nicht ohne konkrete
Anlaufstelle.
Erdwahlgräber
Der Regelfall ist immer noch das persönlich gestaltete Familiengrab dessen
Pflege von Angehörigen oder auf Wunsch auch von der Friedhofsverwaltung
organisiert wird.
Wer einen lieben Menschen verloren hat, dem hilft die liebevolle Grabpflege
besonders in den ersten Jahren beim Trauern.
Grabpflegeverträge
Wer sich zur Grabpflege nicht in der Lage sieht, kann über die Friedhofsverwaltung
für Erdgräber wie auch für Urnengräber Grabpflegepflegeverträge
abschließen.
Erdreihengräber
Neben den Familienwahlgräbern gibt es immer noch die etwas günstigeren
Einzelreihengräber, die allerdings nicht verlängert werden können.
Rasengräber
Wer es gleich von Anfang an pflegeleicht haben möchte und auf Blumen oder
Strauchbepflanzung verzichten möchte, kann sowohl für Wahlgräber
wie auch für Reihengräber alternativ eine „Erdbestattung auf
der grünen Wiese“ wählen. Für die zuverlässige Pflege
des mit einer Grabplatte gekennzeichneten Rasengrabes wird gleich zu Beginn
eine einmalige Gebühr erhoben. Sämtliche weiteren Kosten für
Grabsteine und die Sorge um die jährliche Pflege und Bepflanzung entfallen
damit. Auch Jahre nach der Bestattung finden Angehörige und Freunde so
immer noch einen Ort des stillen Gedenkens und der Andacht.
Urnengräber
Aus Glaubensgründen gibt es mittlerweile keine Unterschiede mehr zwischen
einer Erdbestattung und einer Feuerbestattung Unter einem flachen Grabstein
und einer einfachen aber liebevoll gestalteten Bepflanzung finden zwei Urnen
pro Grabstätte Platz.
Urnengemeinschaftsgräber
anstelle anonymer Bestattung
Die völlig anonyme
Bestattung ist auf den kirchlichen Friedhöfen in Schötmar nicht mehr
möglich. Wer diese Bestattungsform wählen wollte, weil ihm keine einzeln
gestaltete Urnengrabstätte genehm war, kann stattdessen auch auf einem
Urnengemeinschafsfeld beigesetzt werden. Wie bei allen anderen Bestattungformen
ist die Trauergemeinde eingeladen, den Weg zur letzten Ruhestätte mitzugehen.
Im Unterschied zur anonymen Bestattung erscheinen die Namen der auf dem Gemeinschaftsfeld
Bestatteten auf einer Steele. Auch wenn es kein erkennbares Einzelgrab gibt,
finden die Kränze und Blumen vor der Namenssteele einen würdigen Platz.
Wie bei den Rasengräbern wird die einfache Pflege des Urnengemeinschaftsfeldes
gleich zu Beginn bis zum Ende der Ruhezeit bezahlt.
In Würde sterben und
bestatten
Viele Grabsteine geben Zeugnis von der Auferstehungshoffnung der Christen.
Die Würde eines Menschen endet ja nicht mit dem Tod. Die christliche Gemeinde
weiß um die Vergänglichkeit allen Lebens und weiß sich und
alle Menschen doch über den Tod hinaus in Gottes Hand geborgen.
Jeder Mensch hat das Recht auf eine würdige Bestattung
Die vollständige Fassung der genehmigten Friedhofsgebührensatzung der kirchlichen Friedhöfe kann auf Anforderung zugesandt werden: E-Mail an die Friedhofsverwaltung im Gemeindeamt
hier ein Auszug als Kopie der Gebührensatzung: (gültig seit 1. September 2005)
Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der ev. ref. Kirchengemeinde Schötmar (erlassen gem. § 36 der Friedhofsordnung vom 17.11.1978) in der Fassung vom 01.07. 2005
Der Kirchenvorstand
der ev.-ref. Kirchengemeinde Schötmar hat am 01.07.2005 gemäß
§ 36 der Friedhofsordnung vom 17.11.1978 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung
beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe
der Kirchengemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung
Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren
ist der Antragsteller oder die Person, in dessen Auftrag der Friedhof oder die
Bestattungseinrichtung benutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren
Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne
als Gebührenschuldner.
§ 3 Entrichtung und Beitreibung der Gebühren
1. Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme
der Bestattungseinrichtung an die Friedhofskasse der Kirchengemeinde zu entrichten.
Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheit können
Bestattungen nicht verlangt werden.
2. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VvVG.NW.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Grabgebühren
1. Wahlgräber und Rasengräber
a.: Totgeburten u. Kinder bis zu einem Jahr (Ruhezeit 20 Jahre) 210€
b.: Kinder u. Jugendliche bis einschl. 18. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre) 420€
c.: Zuschlag für Pflege auf Reihenrasengrab p.A. 35€ (einschl. Namensplatte im Rasen) 1250€
d.: Urnenrasengräber (einschließlich kleiner Namensplatte auf Steele - Ruhezeit 20 Jahre) 810€
2. Wahlgräber
a.: Nutzungsgebühr
aa.: Wahlgrab (Nutzungszeit: 30 Jahre) 840 €
bb.: Reihengrab (nicht zu verlängern, Nutzungszeit 30 Jahre) 620 €
cc.: Urnenwahlgrab (Nutzungszeit: 20 Jahre)
auch für Urnenbeisetzung auf vorhandenem Grab (je Urne) 490 €
b.: Erneuerungsgebühr inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für eine Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgräbern ist die
Erneuerungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt je Grabstelle: Wahlgräber
1 Jahr 22€ Urnenwahlgräber
- Ausgleichsgebühr 1 Jahr 15€
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern
die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung
der Ruhezeit notwendigen Jahre für das gesamte Wahlgrab die Ausgleichsgebühr
zu entrichten. Sie ist nach der Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage
der Erneuerungsgebühr anteilig zu berechnen und sofort fällig.
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die jetzt in den Grabgebühren enthaltene Friedhofsunterhaltungsgebühr
beträgt als jährlich zu zahlende Gebühr (bei Altverträgen)
8 €
pro Jahr, bei Urnen 4 €
pro Jahr und Grabstelle. Soweit sie noch nicht beim Erwerb der Grabstätte
bezahlt wurde, ist sie jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres fällig und
auf das Konto Nr. 20 050 200 29 bei der KD Bank BLZ 350 601 90 zu überweisen.
Mit der Verlängerung der Nutzungszeit einer Grabstelle ist gleichzeitig
die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der Nutzungszeit zu zahlen.
III. Bestattungsgebühren
1. Allgemeine Gebühren
a.: Benutzung der Friedhofshalle einschl. Ausschmückung, Heizung, Beleuchtung,
Orgelbenutzung,
Benutzung der Leichenhalle bis zu 5 Tagen, Reinigung der Halle und Aufbahrungsräume
- pauschal 243€
b.: Grab bereiten, zufüllen, aufhügeln und Blumen etc. entsorgen -
für Erwachsene 450
€
-für Kinder ab einem Jahr u. Jugendliche bis 18 Jahre 220€
- für Urnen 160€
2. Zusätzliche Gebühren
a.: Benutzung der Leichenkammer pro Tag (nur wenn nicht in la schon enthalten)
35€
b.: Verwaltungspauschale
des kirchlichen Friedhofsträgers für Verstorbene die nicht zu einer
Kirche gehören, oder zu keiner Mitgliedskirche der „Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen”
(z.B. Personalkosten für den Musiker, Büro, etc.) 110
€
c.: Zeitzuschläge für Einsätze außerhalb der normalen Arbeitszeiten
Trauerfeiern in der Halle (Samstagvormittag) 160€
+ Urnenbeisetzung (aus der Halle) 105€
+ Erdbestattung (aus der Halle) 210€
IV. Gebühren für Umbettungen
a.: Schutzgebühren zur Wahrung der Totenruhe
- für Erdbestattungen 470€
- für Urnenbestattungen 105€
b.: und zusätzlich je Grabstelle für:
Erwachsene: Ausgrabung 460€
+ Wiederbeisetzung 300€
= 760 €
Kinder bis zu 5 Jahren: Ausgrabung 230€
+ Wiederbeisetzung 125€=
355€
Urnen: Ausgrabung 80€
+ Wiederbeisetzung 80€=
160€
V. Bearbeitungsgebühren
1. Bearbeitungsgebühr für die Aufstellung eines Grabmals
(inkl. Überlassung eines kostenfreien Exemplars der Friedhofsordnung) 32€
2. Zweitausfertigungen von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 3€
3. Umschreibung von Gräbern 32€
4. Erstellung und Verlängerung einer Arbeitserlaubnis für auf dem
Friedhof tätige Betriebe 10€
§ 5 Bekanntmachunq
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen sind öffentlich
bekanntzumachen.
(2) Erforderliche öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen
durch
a.: zweimalige Bekanntmachung (Hinweis) in den örtlichen Tageszeitungen
b.: Veröffentlichung im vollen Wortlaut im amtlichen Bekanntmachungsblatt
der politischen Gemeinde
a.:Aushang in der Kirchengemeinde.
Der Aushang erfolgt auf die Dauer von drei Wochen, gerechnet vom Tage nach der
Bekanntmachung in der Presse und im amtlichen Bekanntmachungsblatt der politischen
Gemeinde.
Die jeweils geltende Fassung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung liegt zur
Einsichtnahme im Gemeindebüro aus.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils mit dem Ersten
des Monats nach Ablauf der Aushangfrist in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung,
spätestens ab 01. 09. 2005 treten sämtliche bisher erlassenen Bestimmungen
über das Friedhofsgebührenwesen der ev.-ref. Kirchengemeinde Schötmar
außer Kraft.
Bad Salzuflen, den 01. 07. 2005
Der Kirchenvorstand der evangelisch-reformierten
Kirchengemeinde Schötmar